Satzung des Vereins

zur Erhaltung der bayrischen Brau- und Biertradition

besonders in Klein- und Kleinstbrauereien, sowie Lehr- und Versuchsbrauereien in Stadt und Land.

Speziell um das Wissen der gesamten Braukultur mit geschichtlichen Hintergründen nebst Herstellung nach

Originalrezepten von alten Biersorten zu vermitteln. Insbesondere im Stadlbräu Oberhaching

Präambel

Die bayrische Brautradition in Ihrer Vielfältigkeit ist ein einzigartiges Kulturgut, die einen großen Anteil an

der Lebensqualität in Bayern hat. Diese Braukultur zu schützen und insbesondere die bayrische Biervielfalt

zu schützen und zu erhalten ist unser vorrangiges Ziel. Viele Bürger in Bayern sehen durch zunehmende

Einschränkungen einen Eingriff in die Eigentumsrechte und befürchten u.a. auch den Verlust von einem

Stück bayrischer Brau- und Bierkultur. Übermäßigen Einschränkungen der persönlichen Freiheit will der

Verein entgegenwirken und die Interessen sowohl der Brauereien als auch der Gäste gegenüber politischen

Entscheidungsträgern vertreten.

§1

Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Erhaltung der bayrischen Brau- und Biertradition e.V.“.

2. Sitz des Vereins ist Oberhaching .

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

1. Der Verein versteht sich als Vereinigung zur Förderung und Erhalt der bayrischen Braukultur,

insbesondere in Lehr- und Versuchsbrauereien, in Bayern und der ganzen Welt. Hier unterstützen wir in

erster Linie den "Stadlbräu" in Oberhaching, der sich schon vor 20 Jahren ausschließlich auf die

Wissensvermittlung zum Thema "bayrisches Bier" spezialisiert hat.

Zweck des Vereins ist darüber hinaus, das Wissen der gesamten Braukultur mit geschichtlichen

Hintergründen nebst Herstellung nach Originalrezepten von alten Biersorten zu vermitteln, insbesondere im

Stadlbäu Oberhaching.

Der Verein hat die Aufgabe, die Interessen der nach alter Brautradition brauenden Brauereien, deren Partner

und Gäste gegenüber Politik und Gesellschaft zu vertreten.

2. Der Verein ist berechtigt, die Mitgliedschaft in anderen Verbänden, Organisationen und Gesellschaften zu

erwerben, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3

Mitgliedschaft

1. Mitglied kann werden, wer als Vollmitglied, Fördermitglied oder Gastmitglied den Zweck des Vereins

unterstützt. Der Verein hat Vollmitglieder, Gastmitglieder und Fördermitglieder.

Vollmitglied können sein:

-volljährige natürliche Personen,

-juristische Personen, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Vereine, Unternehmen oder Vereinigungen.

Fördermitglied können sein:

-volljährige natürliche Personen, Personenzusammenschlüsse und juristische Personen,

Gastmitglied können sein:

-volljährige, natürliche Personen.

2. Rechte der Mitglieder

Vollmitglieder haben alle satzungsgemäßen und gesetzlichen Rechte aus der Mitgliedschaft. Sie haben

aktives und passives Wahlrecht. Sie sind berechtigt, in den Versammlungen Anträge zu stellen und die

Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

Fördermitglieder haben Antrags – und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sie sind aktiv

wahlberechtigt. Die Fördermitgliedschaft schließt Vollmitgliedschaft nicht aus.

Jedes Voll- und Fördermitglied hat bei Versammlungen eine Stimme.

Ist das Mitglied eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, übt sie das Antrags – und

Stimmrecht in diesem Verein durch ihr satzungsgemäß bestelltes Vertretungsorgan aus, soweit sie nicht

ausdrücklich gegenüber dem Verein eine andere Vertretungsperson bestimmt. Die Bestimmung der

Vertretungsperson hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen und hat Gültigkeit, solange sie nicht

schriftlich gegenüber dem Vorstand widerrufen wird.

Gastmitglieder haben Anwesenheits- und Rederecht in der Mitgliederversammlung, jedoch kein Antrags–

und Stimmrecht, sie sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt. Die Gastmitgliedschaft schließt eine Vollund

Fördermitgliedschaft aus.

Rechte aus der Mitgliedschaft sind nicht übertragbar.

Mitgliedern, die mit ihren Beiträgen länger als 6 Monate im Rückstand sind, kann die Ausübung ihrer

Mitgliedsrechte verweigert werden.

3. Mitglieder erkennen die Satzung und Geschäftsordnungen des Vereins an. Sie sind verpflichtet, die

satzungsgemäßen Bestimmungen und die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse zu beachten, sowie

die sich aus der Satzung und dem Vereinszweck ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die

satzungsgemäß bestimmten Mitgliedsbeiträge zu leisten.

4. Neue Mitglieder beantragen ihren Beitritt schriftlich beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet die

Vorstandschaft. Beginn der Mitgliedschaft ist der Tag, an dem die Mitgliedschaft beantragt wurde und der

Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde.

5. Die Mitgliedschaft endet

a) mit Ableben des Mitglieds, bei juristischen Personen und Personenvereinigungen mit deren Auflösung,

b) durch Austritt aus dem Verein,

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch Kündigung der Mitgliedschaft.

Die Kündigung muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende erfolgen.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ausschließungsgründe sind insbesondere die Nichtbegleichung ausstehender Mitgliedsbeiträge trotz

Fälligkeit, wenn das Mitglied schwerwiegend gegen Vereinsinteressen, gegen die Satzung oder Beschlüsse

der Vereinsorgane verstößt oder das Ansehens des Vereins schädigt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss

ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang Widerspruch

einlegen.

Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten, es besteht kein Anspruch auf einen

Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4

Beiträge

Das Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe eine gesonderte Beitragsordnung regelt.

Der Jahresbeitrag wird jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres immer im Voraus zur Zahlung fällig.

Eine gesonderte Beitragsrechnung wird nicht erteilt.

Das ausgetretene Mitglied schuldet für das Jahr des Austritts den vollen Mitgliedsbeitrag.

§ 5

Repräsentanten

Vollmitglieder und Fördermitglieder, sowie Personen des öffentlichen Lebens, die geeignet sind, den

Vereinszweck entsprechend in der Gesellschaft zu vertreten und bereit sind, diese Aufgabe zu übernehmen,

können vom Vorstand als Repräsentant bestellt werden.

Repräsentanten wirken an der Erfüllung der Vereinsaufgaben im Sinne des § 2 Ziffer 1Satz 2 mit.

Die Bestellung soll auf festbestimmte Zeit, längstens für 2 Jahre erfolgen, sie kann verlängert werden. Die

Abberufung ist jederzeit möglich. Über die Bestellung, Verlängerungen und Abberufung beschließt der

Vorstand.

§ 5a Ehrungen – Ehrenmitglieder – Ehrenvorsitzender

1. Voll- und Fördermitglieder werden für langjährige Vereinszugehörigkeit vom Vorstand geehrt.

2. Der gesamte Vorstand kann Mitglieder und Repräsentanten von Mitgliedern, in Ausnahmefällen auch

andere natürliche Personen, die sich um den Vereinszweck innerhalb oder außerhalb des Vereins in

besonders hohem Maße verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern, langjährige Vorsitzende zu

Ehrenvorsitzenden ernennen. Die Ehrung ist durch Ehrenurkunde zu ergänzen.

3. Ehrenvorsitzende sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen und haben dort Stimmrecht.

4. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende hat der Vorstand auf Antrag hin von finanziellen Leistungen

freizustellen.

5. Näheres regelt die vom erweiterten Vorstand zu erlassende Ehrenordnung

§ 6

Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand.

§ 7

Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Zu ihr wird vom Vorstand mit

einer Frist von vier Wochen schriftlich per Brief oder durch E –Mail unter Angabe von Ort, Zeit und

Tagesordnung eingeladen. Ergänzend wird öffentlich im Schaukasten des Vereinsheimes zur

Mitgliederversammlung eingeladen. Darüber hinaus sind auf Antrag von mindestens 40% der Mitglieder

außerordentliche Mitgliederversammlungen vom Vorstand einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden

Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Beratung und Beschlussfassung über die Vereinsarbeit;

b) Beratung und Beschlussfassung über den Jahresarbeits- und Jahreswirtschaftsplan;

c) Wahl des Vorstandes;

d) Entlastung des Vorstandes;

e) Festlegung von Mitgliedsbeiträgen;

f) Satzungsänderungen.

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Anträge auf Satzungsänderungen müssen in der Einladung angekündigt werden und zugesandt werden.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und durch den Protokollführer und von einem

Vorstandsmitglied unterzeichnet.

3. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§7a Virtuelle Mitgliederversammlung

(1) Anstelle der Mitgliederversammlung kann auch eine virtuelle Mitgliederversammlung einberufen

werden. Sie setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern zusammen.

(2) Die Virtuelle Mitgliederversammlung findet unter folgenden Voraussetzungen statt:

- Die virtuelle Versammlung ist gegenüber der Mitgliederversammlung nach § 7 nachrangig.

- Die Dauer der Versammlung wird vom Vorstand festgelegt und in der Einladung angekündigt.

- Die Mitgliederversammlung erfolgt in einem nur für Mitglieder über einen persönlichen Einladungslink

zugänglichen Chat-Room. Den Einlass zum Chat-Room erhalten die Mitglieder entweder über ein separat

versendetes Passwort oder über die Freigabe durch einen Moderator.

Zutritt zur virtuellen Mitgliederversammlung sowie Rede- und Stimmrecht haben alle Mitglieder. Das Redeund

Stimmrecht wird über Diskussionsbeiträge im Chat-Room ausgeübt. Die Einzelheiten der Diskussion

und der Art und Weise der Stimmausübung legt der Vorstand fest.

- Die virtuelle Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder

beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der

Online vertretenen Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

- Von jeder virtuellen Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

- Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung (Vertretungsregelungen, Stimmzahlen)

richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung.

- Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

§ 8

Wahlen und Abstimmungen

1. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Verlangen der Mehrheit der Anwesenden ist geheim

durch Abgabe von Stimmzetteln abzustimmen. Beschlüsse werden mit der satzungsgemäß vorgeschriebenen

Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

2. Wahlen erfolgen geheim durch Abgabe von Stimmzetteln in getrennten Wahlgängen. Auf Verlangen der

Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten kann die Stimmabgabe offen durch Handzeichen erfolgen.

Zur Durchführung von Wahlen ist von der Versammlung ein aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern

bestehender Wahlausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit zu bestellen.

Der Wahlausschuss leitet das Wahlverfahren und überwacht den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlgänge.

Der Wahlausschuss stellt die gültigen und ungültigen Stimmen sowie das Wahlergebnis fest und verkündet

sodann das Wahlergebnis. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei

Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.

3. Voll- und Fördermitglieder können Anträge in die Mitgliederversammlung einbringen und zur

Abstimmung vorlegen. Anträge sind innerhalb einer Frist von einer Woche vor der Mitgliederversammlung

beim Vorstand einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingehender Anträge entscheidet die

Mitgliederversammlung.

4. Über Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist vom

Versammlungsleiter zu unterzeichnen und vom Vorstand aufzubewahren.

§ 9

Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) der / dem Vorsitzenden,

b) mindestens einem, und bis zu vier stellvertretenden Vorsitzenden,

c) der / dem Schatzmeister / in

d) einer von der Mitgliederversammlung festzulegenden Zahl von Beisitzern / innen

und gliedert sich in den Vertretungsvorstand gem. § 26 BGB, bestehend aus dem/der Vorstandsvorsitzenden

und den stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in, den geschäftsführenden Vorstand

bestehend aus dem/der Vorstandsvorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in

und dem/der Schriftführer/in und den erweiterten Vorstand bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand

und den Beisitzern/Beisitzerinnen.

2. Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen

Vorstandes im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch Tod, Rücktritt, Abwahl, Ablauf der

Amtszeit, Austritt, Ausschluss aus dem Verein. Der erweiterte Vorstand kann ein Vorstandsmitglied aus

wichtigem Grund vor Ende seiner Amtszeit abberufen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe

Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie unkollegiales und

undemokratisches Auftreten gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern. Der erweiterte Vorstand wird

ermächtigt, sich bei vorzeitiger Amtsbeendigung eines Vorstandsmitglieds zu ergänzen (Kooption).

3. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden

Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Vorstandsgremien sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte

ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/in gem. Ziff. 4

4. Sprecher des Vorstandes ist der/die Vorsitzende, bei seiner Verhinderung eine/r der stellvertretenden

Vorstandsvorsitzenden.

5. Der erweiterte Vorstand beschließt in allen grundsätzlichen Fragen der Vereinsarbeit, insbesondere über

a) die Verwaltung des Vereinsvermögens,

b) die Bestellung von Repräsentanten,

c) die Aufstellung des Jahreshaushaltes,

d) die Erstellung von Geschäftsordnungen,

e) den Ausschluss von Mitgliedern,

f) die Anstellung von Geschäftsführern.

Der geschäftsführende Vorstand beschließt in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem erweiterten

Vorstand vorbehalten sind. Ihm obliegen die Führung aller Geschäfte des Vereins, die Ausführung der

Beschlüsse der Vereinsorgane sowie die Durchführung aller Maßnahmen, die zur Erfüllung der

Vereinsaufgaben erforderlich sind.

Der Vorstand gem. § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Hierbei sind der/die Vorstandsvorsitzende und die stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden jeweils

einzelvertretungsberechtigt. Zusätzlich zählt der Schatzmeister immer zu dem vertretungsberechtigten

Vorstand, um den Verein einzeln nach außen vertreten zu können. Dies jedoch mit der Maßgabe im

Innenverhältnis, dass der Handelnde stets der/die Vorstandsvorsitzende sein soll und nur im Falle

seiner/ihrer Verhinderung eine/r der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden stellvertretend handelt. Die

Stellvertretung in Verhinderungsfällen richtet sich nach der gewählten Reihenfolge der stellvertretenden

Vorstandsvorsitzenden.

6. Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art vorzunehmen,

sowie Satzungsänderungen zu beschließen, die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert werden.

§ 10

Gliederung des Vereins

1. Der Verein gliedert sich regional und fachlich. Die regionalen und fachlichen Gliederungen besitzen keine

eigene Rechtspersönlichkeit. Die regionale Gliederung erfolgt in Regionalausschüsse nach Bezirken und

soweit möglich auch nach Kreisen. Diese nehmen in ihrem Bereich die Belange der Mitglieder wahr.

Sie sind hierbei an diese Satzung und an die Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden.

Die fachliche Gliederung erfolgt in Fachausschüsse nach Fachbereichen. Es sollen Fachausschüsse

eingerichtet werden für: Vermittlung von Fachwissen alter bayrischer Braukunst in Form von Braukursen,

Bierseminaren, und ähnlichen Bierveranstaltungen.

2. Über die regionale und fachliche Gliederung, insbesondere über die Art und den Umfang der

Fachausschüsse sowie die Bestellung der Ausschussmitglieder beschließt der Vorstand. Den Ausschüssen

obliegt die Beratung des Vorstandes.

3. Ausschüsse bestehen aus mindestens drei Mitgliedern, die auf die Dauer von drei Jahren bestellt werden

und aus ihrem Kreis einen Ausschusssprecher bestellen. Für Ladungen, Sitzungsleitung und Abstimmungen

gelten die für den Vorstand geregelten Bestimmungen entsprechend. Die Geschäftsordnung des Vorstandes

gilt auch für Ausschüsse. Die Mitgliedschaft in den Ausschüssen endet mit dem Ablauf der Berufungsfrist,

Abberufung, Amtsniederlegung, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

4. Zu den Sitzungen der Ausschüsse sind die Vorstandsmitglieder einzuladen. Sie haben Stimmrecht.

§ 11

Auflösung und Verfügung über Vereinsvermögen

Die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die

Mitgliederversammlung. Dazu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Anträge zur Auflösung des Vereins müssen in der Einladung angekündigt und versandt werden.

§ 12

Schlussbestimmungen

Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches

Anwendung.

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13.06.2024 erstellt und beschlossen, sowie am

04.07.2024 korrigiert und erneut beschlossen.